Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für
Beratungsleistungen
der
Wirtschaftsberatung al
Gärtnerstrasse 3,
25482 Appen,
Deutschland
Tel.: +49 (0) 171-2742205
Stand: 01. September 2004
A. Allgemeine Regeln
für Beratungsleistungen
1.0 Geltungsbereich
der allgemeinen Regeln
1.1
Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote
der Wirtschaftsberatung und für sämtliche Verträge der Wirtschaftsberatung
mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der
Wirtschaftsberatung angebotenen bzw. vertraglich übernommenen
Beratungsleistungen.
1.2
Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Wirtschaftsberatung
Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen
abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln
diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
2.0
Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der Wirtschaftsberatung die
gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die
Wirtschaftsberatung zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und
wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren.
Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch
seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1
Sämtliche Fragen der Wirtschaftsberatung -Berater über die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst
vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der
Wirtschaftsberatung -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese
Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die
Wirtschaftsberatung -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren
Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2
Die Wirtschaftsberatung wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über
solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3
Von der Wirtschaftsberatung etwa gelieferte Zwischenergebnisse und
Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die
darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen;
etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der
Wirtschaftsberatung unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.0 Datensicherung des
Kunden
Wenn die von der Wirtschaftsberatung
übernommenen Aufgaben Arbeiten von Wirtschaftsberatung -Beratern an oder mit
EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn
der entsprechenden Tätigkeiten der Wirtschaftsberatung -Berater sicherstellen,
dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit
vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden
können (Datensicherung).
4.0 Vorzeitige
Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1
Die Wirtschaftsberatung räumt dem Kunden das Recht ein, jeden
Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art,
vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung
lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche
Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Wirtschaftsberatung richtet
sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2,
4.3 und 4.4.
4.2
Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der
Wirtschaftsberatung zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die
vereinbarten Auslagen an die Wirtschaftsberatung . Berechnungsbasis für Honorare
sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Berater, die
von der Wirtschaftsberatung für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.
Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder
Pauschalpreis darf die Wirtschaftsberatung nach dieser Bestimmung jedoch
nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages
Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung
der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend. Kostenreduzierungsverträge bedingen
eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 10.000,- EURO an die
Wirtschaftsberatung .
4.3
Eine Vergütung der Wirtschaftsberatung für die Zeit nach Zugang der
Kündigung entfällt insoweit, als die Wirtschaftsberatung hierdurch
Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit
freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4
Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn
die Wirtschaftsberatung den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten
Abschluss rechtswirksam beendet hat. Verletzt der Kunde seine
Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 steht den Wirtschaftsberatung
bei Kostenreduzierungsverträgen eine Aufwandsentschädigung von 5.000,- EURO bei
mindestens 4 Wochen bzw. 10.000,- EURO bei mindestens 8 Wochen Vertragslaufzeit
zu.
5.0 Rechnungsstellung,
Zahlung
5.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Wirtschaftsberatung
berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem
Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt
4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2
Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Wirtschaftsberatung sind sofort zur
Zahlung fällig.
5.3
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger
Rechnungen in Verzug, so ist die Wirtschaftsberatung berechtigt, ihre
Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
6.0
Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1
Die Wirtschaftsberatung kommt mit ihren
Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als
Fixtermine vereinbart sind oder die Wirtschaftsberatung die Verzögerung zu
vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Wirtschaftsberatung
beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen
Beraters der Wirtschaftsberatung , höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei
Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der Wirtschaftsberatung die
vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar
erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche
Umstände, von denen die Wirtschaftsberatung mittelbar oder unmittelbar
betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der
Wirtschaftsberatung verursacht worden sind.
6.2
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die
Wirtschaftsberatung berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die
Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird
dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der
Wirtschaftsberatung dauerhaft unmöglich, so wird die Wirtschaftsberatung
von ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3
Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Wirtschaftsberatung zu vertreten
sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
7.0 Gewährleistung,
Haftung
7.1
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der
Wirtschaftsberatung erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde
Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der
Wirtschaftsberatung ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und
rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der
Kunde führen. Die Wirtschaftsberatung übernimmt ferner keine Haftung für
etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit
gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2
Für Schäden des Kunden haftet die Wirtschaftsberatung bei einfacher
Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden
auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des
Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet die
Wirtschaftsberatung für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der
Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der
Wirtschaftsberatung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
sind.
7.3
Die Haftung der Wirtschaftsberatung beschränkt sich auf solche Schäden,
mit denen die Wirtschaftsberatung vernünftigerweise rechnen muss. Die
Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 5.000 Euro pro Schadensfall.
Wünscht der Kunde eine Haftung der Wirtschaftsberatung notfalls über
genannten Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im
Einzelfall. Für Schäden haftet die Wirtschaftsberatung nur bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3
vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen
anderer von der Wirtschaftsberatung verschuldeter Umstände nicht
eintrittspflichtig ist.
7.4
Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit
Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften
eines von der Wirtschaftsberatung zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsberatung
verjähren spätestens nach Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit
der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der
vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
8.0 Rechtswahl,
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1
Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der
Wirtschaftsberatung gilt nur deutsches Recht.
8.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der
Wirtschaftsberatung keine Wirkung, selbst wenn die Wirtschaftsberatung
ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsberatung unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so berührt das den Vertrag im übrigen nicht. An Stelle der
unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die
bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw.
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. In entsprechender Weise
werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
9.0 Wahrung der
Vertraulichkeit durch Wirtschaftsberatung und ihre Partner
Die Wirtschaftsberatung und ihre
Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen
Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie
nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über
unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das Wirtschaftsberatung -Team
anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch
nach Beendigung des Vertrages fort.
Die Wirtschaftsberatung steht
dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und
Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g.
Abschnittes entsprechen. Die Wirtschaftsberatung darf Unternehmensdaten
ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.
9.1
Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.2
Erfüllungsort für die Leistungen der Wirtschaftsberatung ist der Sitz
derjenigen Wirtschaftsberatung -Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag
geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die
Wirtschaftsberatung ist deren Sitz Hof.
9.3
Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Wirtschaftsberatung ist Hof. Für
Klagen der Wirtschaftsberatung gegen den Kunden ist Hof gleichfalls
Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die Wirtschaftsberatung aus einem
Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle
Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Wirtschaftsberatung abweichend
von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das
Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen
Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
B. Ergänzende
Bestimmungen für Werkverträge
10.0
Anwendungsbereich der
Abschnitte 10.0 bis 12.0
Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis
12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und
-verträge der Wirtschaftsberatung über die Erstellung von Analysen,
Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit
die Vergütung der Wirtschaftsberatung gemäß Vertrag in erster Linie von
der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der
Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für
entsprechende Teilleistung der Wirtschaftsberatung , wenn diese in dem
Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Wirtschaftsberatung
abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11.0 Abnahme von
Werkleistungen
11.1
Die Wirtschaftsberatung legt dem Kunden
das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage
oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer
unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese
Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw.
Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes
durch den Kunden gilt als Abnahme.
11.2
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an
deren Stelle die Mitteilung der Wirtschaftsberatung an den Kunden über die
Vollendung des Werkes.
11.3
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige
voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Wirtschaftsberatung innerhalb
der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für
solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart
werden.
12.0 Mängelrügen,
Gewährleistung, Haftung
12.1
Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften
des Werkes sind der Wirtschaftsberatung unverzüglich nach ihrer
Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der
Gewährleistungsanspruch.
12.2
Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung
verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die
Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen
Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3
Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.)
der Wirtschaftsberatung richtet sich nach § 638 BGB und beginnt,
abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4
Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.
C. Ergänzende
Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Joint Ventures und/oder
Personalberatung
13.0
Anwendungsbereiche der
Abschnitte 13.0 bis 15.0
Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben
den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der Wirtschaftsberatung
und ihren Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im
Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder
Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung.
14.0
Gegenstand der
Mitwirkungsobliegenheiten
Bei Beratungsverträgen über die in
Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die
Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst.
Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu
geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs-
oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.
15.0
Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung
15.1 Jede Bewertung eines Unternehmens
beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten.
Daher kann die Wirtschaftsberatung selbst bei sorgfältiger professioneller
Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa
vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare
ist, oder dass ein von ihr vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene
oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann die Wirtschaftsberatung
die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Die
Wirtschaftsberatung kann weiter nicht die Gewähr für die künftige
Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines
Joint Venture übernehmen.
15.2 Bei Personalberatung kann die
Wirtschaftsberatung nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und
-auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Wirtschaftsberatung dafür, dass
ein von ihr nach sachgerechten methodischem Vorgehen ausgewählter oder
empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder
bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
15.3 Im übrigen bleiben die
Bestimmungen der Abschnitte 7.0 und 12.0 unberührt.