Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für
Beratungsleistungen
der
Wirtschaftsberatung al
Gärtnerstrasse 3,
25482 Appen, Deutschland
Tel.: +49 (0) 171-2742205
Stand: 01. September 2004
A. Allgemeine Regeln für
Beratungsleistungen
1.0 Geltungsbereich der
allgemeinen Regeln
1.1
Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote
der Wirtschaftsberatung und für sämtliche Verträge der Wirtschaftsberatung mit ihren Kunden unabhängig von
Inhalt und Rechtsnatur der von der Wirtschaftsberatung angebotenen bzw. vertraglich übernommenen
Beratungsleistungen.
1.2
Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Wirtschaftsberatung Bestimmungen enthalten, die von
den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell
angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen
Auftragsbedingungen vor.
2.0
Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der Wirtschaftsberatung die gewünschte professionelle
Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Wirtschaftsberatung zur geschäftlichen,
organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines
Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere
persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt
wie folgt mitarbeiten:
2.1
Sämtliche Fragen der Wirtschaftsberatung -Berater über die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig,
zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Wirtschaftsberatung -Berater über die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen
Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden
und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Wirtschaftsberatung -Berater werden nur solche
Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2
Die Wirtschaftsberatung wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände
informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3
Von der Wirtschaftsberatung etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom
Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen
über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen
und ebenso Änderungswünsche werden der Wirtschaftsberatung unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.0 Datensicherung des
Kunden
Wenn die von der Wirtschaftsberatung übernommenen
Aufgaben Arbeiten von Wirtschaftsberatung -Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich
bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten
der Wirtschaftsberatung -Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer
Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren
Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
4.0 Vorzeitige
Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1
Die Wirtschaftsberatung räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen
Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der
Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte
Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten
unberührt. Die Vergütung der Wirtschaftsberatung richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen
Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
4.2
Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der
Wirtschaftsberatung
zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die
Wirtschaftsberatung .
Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden
Tagessätze derjenigen Berater, die von der Wirtschaftsberatung für das konkrete Projekt
eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten
Fest- oder Pauschalpreis darf die Wirtschaftsberatung nach dieser Bestimmung jedoch nicht
abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest-
oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der
jeweiligen Leistungsstufe entsprechend. Kostenreduzierungsverträge bedingen eine
pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von mindestens 10.000,- EURO an die
Wirtschaftsberatung .
4.3
Eine Vergütung der Wirtschaftsberatung für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit,
als die Wirtschaftsberatung hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige
Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen
unterlassen hat.
4.4
Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn
die Wirtschaftsberatung den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam
beendet hat. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt
2 steht den Wirtschaftsberatung bei Kostenreduzierungsverträgen eine Aufwandsentschädigung von
5.000,- EURO bei mindestens 4 Wochen bzw. 10.000,- EURO bei mindestens 8 Wochen
Vertragslaufzeit zu.
5.0 Rechnungsstellung,
Zahlung
5.1
Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Wirtschaftsberatung berechtigt, Honorar und
Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Kunden in Rechnung zu
stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4
sinngemäß.
5.2
Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Wirtschaftsberatung sind sofort zur Zahlung fällig.
5.3
Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger
Rechnungen in Verzug, so ist die Wirtschaftsberatung berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt
einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.
6.0 Leistungshindernisse,
Verzug, Unmöglichkeit
6.1
Die Wirtschaftsberatung kommt mit ihren Leistungen nur in
Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine
vereinbart sind oder die Wirtschaftsberatung die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu
vertreten hat die Wirtschaftsberatung beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das
Projekt vorgesehenen Beraters der Wirtschaftsberatung , höhere Gewalt und andere Ereignisse, die
bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und der Wirtschaftsberatung die vereinbarte
Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von
denen die Wirtschaftsberatung mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese
Maßnahmen rechtswidrig und von der Wirtschaftsberatung verursacht worden sind.
6.2
Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die
Wirtschaftsberatung berechtigt,
die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine
angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne
von Abschnitt 6.1 die Leistung der Wirtschaftsberatung dauerhaft unmöglich, so wird die
Wirtschaftsberatung von
ihren Vertragsverpflichtungen frei.
6.3
Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Wirtschaftsberatung zu vertreten sind, gelten
ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
7.0 Gewährleistung, Haftung
7.1
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der
Wirtschaftsberatung erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten
gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Wirtschaftsberatung ausgeschlossen. Den Nachweis
der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten
wird im Streitfall der Kunde führen. Die Wirtschaftsberatung übernimmt ferner keine Haftung für
etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit
gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2
Für Schäden des Kunden haftet die Wirtschaftsberatung bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe
oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher
Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt
erforderlich ist. Im übrigen haftet die Wirtschaftsberatung für Schäden aus Verzug, aus
Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von
der Wirtschaftsberatung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3
Die Haftung der Wirtschaftsberatung beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die
Wirtschaftsberatung
vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf
maximal 5.000 Euro pro Schadensfall. Wünscht der Kunde eine Haftung der
Wirtschaftsberatung
notfalls über genannten Betrag hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung
im Einzelfall. Für Schäden haftet die Wirtschaftsberatung nur bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte
Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der
Wirtschaftsberatung verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4
Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit
Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften
eines von der Wirtschaftsberatung zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5
Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Wirtschaftsberatung verjähren spätestens nach
Ablauf von 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines
Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit.
Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.
8.0 Rechtswahl, Allgemeine
Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1
Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der
Wirtschaftsberatung gilt
nur deutsches Recht.
8.2
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der
Wirtschaftsberatung keine
Wirkung, selbst wenn die Wirtschaftsberatung ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsberatung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so
berührt das den Vertrag im übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver
Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung möglichst nahe kommt. In entsprechender Weise werden etwaige
Vertragslücken geschlossen.
9.0 Wahrung der
Vertraulichkeit durch Wirtschaftsberatung und ihre Partner
Die Wirtschaftsberatung und ihre Partner werden alle von
ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen
Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt
sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer
Klienten, die das Wirtschaftsberatung -Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.
Die Wirtschaftsberatung steht dafür ein, dass sie ihren
Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten
auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die
Wirtschaftsberatung
darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre
Statistiken verwenden.
9.1
Erfüllungsort, Gerichtsstand
9.2
Erfüllungsort für die Leistungen der Wirtschaftsberatung ist der Sitz derjenigen
Wirtschaftsberatung -Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen
Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die Wirtschaftsberatung ist deren Sitz Hof.
9.3
Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Wirtschaftsberatung ist Hof. Für Klagen der
Wirtschaftsberatung gegen
den Kunden ist Hof gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist
oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die
Wirtschaftsberatung aus
einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht
alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Wirtschaftsberatung abweichend von Satz 2 das
Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht
desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
B. Ergänzende Bestimmungen
für Werkverträge
10.0
Anwendungsbereich der
Abschnitte 10.0 bis 12.0
Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis
12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und
-verträge der Wirtschaftsberatung über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten,
Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der
Wirtschaftsberatung
gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist
(Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den
Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der
Wirtschaftsberatung , wenn
diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der
Wirtschaftsberatung
abgegrenzt sind, z. B. bei stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.
11.0 Abnahme von
Werkleistungen
11.1
Die Wirtschaftsberatung legt dem Kunden das vertragsgemäß
hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger
Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und
begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch
nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so
gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als
Abnahme.
11.2
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an
deren Stelle die Mitteilung der Wirtschaftsberatung an den Kunden über die Vollendung des
Werkes.
11.3
Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige
voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Wirtschaftsberatung innerhalb der einzelnen im
Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche
Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
12.0 Mängelrügen,
Gewährleistung, Haftung
12.1
Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften
des Werkes sind der Wirtschaftsberatung unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich
anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2
Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung
verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die
Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen
Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3
Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.)
der Wirtschaftsberatung richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5,
mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4
Im übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.
C. Ergänzende Bestimmungen
für Verträge im Zusammenhang mit Joint Ventures und/oder Personalberatung
13.0
Anwendungsbereiche der
Abschnitte 13.0 bis 15.0
Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben
den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der Wirtschaftsberatung und ihren Kunden
über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit
Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen,
Joint Ventures und/oder Personalberatung.
14.0
Gegenstand der
Mitwirkungsobliegenheiten
Bei Beratungsverträgen über die in
Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die
Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst.
Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu
geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs-
oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.
15.0
Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung
15.1 Jede Bewertung eines Unternehmens
beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten.
Daher kann die Wirtschaftsberatung selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine
Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der
höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihr
vorgeschlagener Kaufpreis der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare
ist. Ebenso wenig kann die Wirtschaftsberatung die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder
seiner Teile garantieren. Die Wirtschaftsberatung kann weiter nicht die Gewähr für die künftige
Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines
Joint Venture übernehmen.
15.2 Bei Personalberatung kann die
Wirtschaftsberatung nur
sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine
Haftung der Wirtschaftsberatung dafür, dass ein von ihr nach sachgerechten methodischem Vorgehen
ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten
Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
15.3 Im übrigen bleiben die Bestimmungen der
Abschnitte 7.0 und 12.0 unberührt.